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Unterstützung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Der Gesetzgeber sieht bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 42 Tagen am Stück oder in der Summe binnen 12 Monaten die Pflicht zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements vor.

Gemeinsam handeln – gemeinsam erfolgreich sein

Ein gelingendes BEM setzt die Mitwirkung beider Seiten, die der petroffenen Person und des Arbeitgebers voraus. Glücklicherweise gelingt in vielen Krankheitsverläufen eine unproblematische Rückkehr des/der Mitarbeiter:in an den bisherigen Arbeitsplatz. Natürlich gibt es auch den gegenteiligen Fall.

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist für das Image des BEM im Unternehmen die Transparenz des Verfahrens und das Vertrauen in die Durchführenden entscheidend. Es braucht „Kümmerer“ und Zeitkontingente für diejenigen, die das BEM formal durchführen.

Gesetzliche Grundlage

§167 Abs 2 SGB IX

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.“

Beteiligte

Neben der von Arbeitsunfähigkeit betroffenen Person ist der Arbeitgeber beteiligt. Darüber hinaus die Interessensvertretung (Betriebsrat, Mitarbeitervertretung) und wenn erforderlich die Schwerbehindertenvertretung sowie der Betriebsarzt. Ebenfalls kann eine besondere Vertrauensperson des Mitarbeiters hinzugezogen werden. Weitere Beteiligte können das Integrationsamt oder auch Rehabilitationsträger sein.

Fristen

Die Aufnahme eines BEM ist zeitnah nach Feststellung von mehr als 42 Arbeitsunfähigkeitstagen vorzunehmen.

Unterstützung beim BEM

Das BFW Bad Wildbad bietet Ihnen bei der Durchführung Ihrer BEM Verfahren Unterstützung an. In enger Absprache mit Ihnen bzw. Ihrer Personalabteilung stehen wir als neutraler Partner sowohl bei der formalen Abwicklung des BEM Verfahrens als auch in der Gesprächssituation zur Verfügung.

Bitte sprechen Sie uns an. Den gewünschten Leistungsumfang der Unterstützung bestimmen wir nach Ihren Wünschen.

Unterstützung bei schwierigen Krankheitsverläufen – Unser Angebot A.PART

Leider gelingt nicht immer eine reibungslose Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nach einer länger währenden Phase der Arbeitsunfähigkeit oder bei häufigeren Phasen der Arbeitsunfähigkeit. Zum Teil kommt es in solchen Verläufen zu für alle beteiligten Seiten (Beroffene Mitarbeiter:innen/Betrieb/Interessensvertreter des/der Betroffenen) belastenden und langwierigen Versuchen einer Lösungsfindung. Die Frustration steigt mit jedem weiteren gescheiterten Versuch.

Der Schlüssel zur Lösung in komplexen BEM Prozessen liegt oftmals in der Beteiligung eines neutralen Dritten, der aufgrund seiner Kompetenz einen Lösungsvorschlag erarbeiten kann. Mit der Maßnahme A.PART bietet das BFW Bad Wildbad den Schlüssel für Ihre BEM Problematik. Mit über 250 begleiteten BEM Verfahren in Betrieben unterschiedlichster Größenordnungen in den zurückliegenden Jahren verfügen wir über eine Erfahrung, die Ihnen kaum jemand anderes anbieten kann.

Flyer A.PART (PDF - 313 KB)

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Angebot A.PART durch die zuständige Rentenversicherung des betroffenen Arbeitsnehmers finanziert werden. Wir helfen Ihnen bei der Klärung dieser Frage. Selbstverständlich können die Kosten auch direkt durch sie als Unternehmen übernommen werden. Viele Unternehmen sind in schon diesen Weg gegangen.

Zunehmende Bedeutung psychischer Erkrankungen

Psychische Erkrankungen als Ursache von Arbeitsunfähigkeit werden nicht erst seit der Corona Pandemie als belastend für die Unternehmen thematisiert. Laut Statistiken der Krankenkassen nimmt die Zahl der hierdurch bedingten Fehltage der Mitarbeiter:innen weiter zu. Psychische Erkrankungen liegen oftmals auch komplexen BEM Verläufen zugrunde.

Das BFW Bad Wildbad verfügt über eine lange Erfahrung und mit unserer Fachärztin für Psychiatrie und Psychoanalyse über eine ausgeprägte Kompetenz im Themenkreis der psychischen Erkrankungen. Diese Kompetenz bringen wir gerne zur Lösung schwieriger Fragestellungen in Ihre BEM Verfahren ein.

Ihre Ansprechperson

Andreas Kocks

Abteilungsleitung Controlling Teilhabemanagement

Berufsförderungswerk Bad Wildbad gGmbH
Paulinenstraße 132
75323  Bad Wildbad
07081 175-394
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